Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen  Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg Landesstelle Bayern e.V.
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetra­gen.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe.
2.2. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg in Bayern (DPSG) als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß Artikel 20 BayKJHG und § 75 SGB VIII.
2.3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch die Förderung der Arbeit der DPSG Diözesanverbände in Bayern und
durch die Beschaffung und Verwaltung der für die Bildungsmaßnahmen der DPSG Diözesanverbände in Bayern erforderlichen Geld- und Sachmittel;
durch die Übernahme und Ausführung einzelner Aufgaben der DPSG Diözesan­verbände in Bayern
die Förderung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der DPSG Diözesanverbände in Bayern
die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Interessensvertretung der DPSG Diözesan­verbände in Bayern auf Landesebene
die Entwicklung und Durchführung eigener Maßnahmen und Projekte nach Maßgabe der Beschlüsse der Landesversammlung
2.4. Der Verein vertritt die Belange der DPSG Diözesanverbände in Bayern. Er ist die Landes­vertretung der DPSG für Bayern im Sinne der Bundessatzung der DPSG.

3. Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“,    insbesondere der Jugend­pflege und Jugendhilfe. Er ist selbstlos tätig.
3.2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins sind je ein Mitglied der Vorstände der DPSG Diözesanverbände in Bayern.
Diese müssen von den jeweiligen Diözesanvorständen schriftlich ernannt werden. Die Mitgliedschaft wird zum Zeitpunkt der Er­nennung wirksam und endet mit ihren schriftlichen Widerruf.
4.2. Mitglieder können erfahrene Persönlichkeiten werden, die durch besondere Verantwortung oder Mitarbeit der DPSG dienen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Landesver­sammlung.
4.3. Die Mitglieder des Landesvorstands sind für die Dauer ihres Amtes Mitglied des Vereins.
4.4. Die Mitgliedschaft endet:
-durch Tod
-durch den schriftlich erklärten Austritt
-bei Mitgliedern gemäß 4.1 mit Ablauf der Amtszeit
-bei Mitgliedern nach 4.2. nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Mitgliedschaft, sofern diese nicht auf Beschluss der Landes­versammlung verlängert wird
-mit Ausschluss durch Beschluss der Landesversammlung.                                                                                               Das Ende der Mitgliedschaft wirkt jeweils nur für die Person, in welcher Bezug die Beendigung eintritt
4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
4.6. Der Verein kann nach Maßgabe der Be­schlüsse der Landesversammlung Beiträge erhe­ben. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Kapital­anteile oder Sacheinlagen werden von den Mit­gliedern nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

5. Organe des Vereins

5.1. Organe des Vereins sind:

– der Landesvorstand,

– die Landesversammlung.

5.2. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfa­cher Mehrheit der anwesenden Stimmberech­tigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Beschlüsse kön­nen auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

6. Der Landesvorstand

6.1. Der Landesvorstand besteht aus vier Mitglie­dern. Sie führen die Bezeichnung Landesvorsit­zende bzw. Landesvorsitzender. Sie werden von der Landesversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
6.2. Die Mitglieder des Landesvorstands vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.
6.3. Der Landesvorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte im Rahmen der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Landesver­sammlung. Er sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Bücher.
6.4. Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden.
6.5. Der Landesvorstand regelt seine Geschäfts­verteilung selbst und informiert darüber die Landesversammlung.

7. Die Landesversammlung

7.1. Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
7.2. Mitglieder der Landesversammlung sind alle Vereinsmitglieder. Teilnahmeberechtigt sind außerdem alle weiteren Mitglieder der DPSG Diözesanvorstände in Bayern und die vom Landesvorstand mit der Führung der Geschäfte beauftragten Mitarbeiter.
7.3. Sämtliche Teilnehmer der Landesversamm­lung haben Rede- und Antragsrecht.
7.4. Die Landesversammlung tritt an den von ihr beschlossenen Terminen, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Landesversamm­lung tritt ferner mit einer Frist von zwei Wochen auf Beschluß des Landesvorstandes oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Landesversammlung zusammen.
7.5. Sämtliche Mitglieder der Landesversamm­lung sind zur Landesversammlung schriftlich unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung zu laden. Die Leitung der Landesversammlung obliegt dem Landesvorstand.
7.6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß 4.1. dieser Satzung und jeweils das Vorstands­mitglied, dem die Sitzungsleitung obliegt. Mitglie­der nach 4.1. können sich durch ein Mitglied ihres Diözesanvorstandes vertreten lassen.
7.7. Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die Landesver­sammlung zu vertagen. Zur Fortsetzung der Sitzung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Landesversammlung ist bei der Fortsetzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der beschlußfähig. Darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
7.8. Beschlüsse der Landesversammlung sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen.

8. Aufgaben der Landesversammlung

Die Landesversammlung hat insbesondere fol­gende Aufgaben:

a) Beschlußfassung über den Haushaltsab­schluß und den Haushaltsplan und die Ver­wendung der Mittel

b) Entgegennahme und Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes

c) Entgegennahme und Aussprache über den Bericht der RechnungsprüferInnen

d) Entlastung des Landesvorstandes

e) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes und der RechnungsprüferInnen

f) Entscheidung über zukünftige Vorhaben des Vereins

g) Entscheidung über Anträge, Satzungs­änderung und Auflösung des Vereins

9. Rechnungsprüfung

9.1. Die Landesversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte zwei Rechnungs­prüferInnen.
9.2. Die RechnungsprüferInnen haben der Lan­desversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Dabei ist insbesondere zur Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Mittelver­wendung sowie zur Ordnungsmäßigkeit der Bücher Stellung zu nehmen.

10. Satzungsänderungen

10.1. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Landesversammlung.
10.2.Die Änderung der Satzung kann nur erfol­gen, wenn in der Einladung zur Landesversamm­lung sowohl die bisherige, als auch die beantragte Änderung der Satzung schriftlich wiedergegeben sind.

11.Auflösung und Wegfall des Zwecks

11.1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtig­ten Mitglieder der Landesversammlung.
11.2. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn in der schriftlichen Einladung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt genannt ist und die Einladungsfrist mindestens sechs Wochen betrug.
11.3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des Zwecks der Jugendhilfe fällt das gesamte Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden gemeinnützigen Rechtsträger der Diözesanver­bände der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg in Bayern.

Skip to content